Satzung des Landesverbandes der Gehörlosen Brandenburg
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Landesverband der Gehörlosen Brandenburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „ e. V.“.
Sitz des Vereins ist Cottbus.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Interessenvertretung der hörbehinderten Menschen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Interessenvertretern insbesondere in den Bereichen: Recht, Politik, Kunst und Kultur, Sprache, Bildung und Medizin, die Förderung und Anerkennung der Gebärdensprache in allen Bereichen der Gesellschaft, sowie Beratung und Unterstützung der Hörbehinderten.
Das erfolgt durch die Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Teilnahme an Veranstaltungen und Seminaren mit dem Ziel der Sensibilisierung und Einforderung von Rechten.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft können auf Kreisebene organisierte Gehörlosenvereine und Selbsthilfegruppen werden. Der Beitrittsantrag erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
§ 7 Mitgliederbeitrag
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
1. einem Vorsitzenden
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
3. einem Schatzmeister
4. fünf Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen.
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide allein vertreten.
Jedoch soll im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt. Für die Neuwahl erteilt der Vorstand einen Rechenschafts- und Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten geheim.
Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Beschlüsse zur Geschäftsordnung, über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindesten 75% der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Niederschriften
Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte
Cottbus 2014